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Mangelhafte und falsch aufgestellte Beschilderung für Busumleitung in Worfelden

Verkehrsgefährdung Geschlossen

Mangel-ID: #217
Adresse: In den Rödern, Im Espenloh, Oberdorf

Es ist schon erstaunlich, das unsere Gemeinde jede kleine Ordnungswidrigkeit maßregelt, aber selber nicht in der Lage ist, die von Ihr erteilten verkehrsrechtlichen Anordnungen auf sachliche und fachliche Richtigkeit überprüften kann. So ziemlich alle für die Busumleitung in Worfelden aufgestellten Halteverbotsschilder sind zu niedrig aufgestellt und die Füße ragen in den ohnehin schmalen Bürgersteig. Die Lichte Höhe der Unterkante eines VZ´s auf Bürgersteigen muss min. 2,0 Meter betragen. Jetzt rennt man dagegen. Die Verkehrszeichen selber sind alt und entsprechen nicht mehr den technischen Anforderungen (z.Bsp. min 80 % Retroreflektierende Oberfläche) bzw. sind gemäß der StVO in ihrer Anordnung nicht mal zugelassen. Die meisten haben Schrottreife erreicht. Hier ist zwingend und umgehend eine Nachbesserung durchzusetzen!!!!!! Der Beginn eines absoluten Halteverbotes wird mit einen am Schild oben angeordneten Pfeil zur Fahrbahn weisend kenntlich gemacht. Das Ende eines absoluten Halteverbotes wird mit einem am Schild unten angeordneten Pfeil zum Bürgersteig weisend markiert, nicht anders. Dabei ist zu beachten, das nur die dafür vorgesehenen Schilder Verwendung finden. --------------------------------------------------------------------------- Auszug aus der www.rsa-online.com: Gestaltung der Verkehrszeichen Wie für alle Verkehrszeichen gelten auch für Haltverbotsschilder konkrete Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung. Angesichts der vielen rechtlich fragwürdigen, schrottreifen Versuchsaufbauten - insbesondere im Bereich der vorübergehenden Haltverbote - könnte man jedoch meinen, dass es solche Festlegungen gar nicht gibt. Das Problem ist in diesem Fall ein anderes: Insbesondere die Verkehrsbehörden sind zwar recht fleißig, wenn es um die Überwachung des ruhenden Verkehrs geht (also Knöllchen schreiben), die jeweilige Beschilderung, die zur Grundlage einer Ordnungswidrigkeitenanzeige dient, wird jedoch nur selten kritisch bewertet. Auch bei der Polizei vermisst man an dieser Stelle einen geschärften Blick für die aufgestellten Verkehrszeichen - die im Sinne der StVO oftmals gar keine sind. Eigentlich müsste die zur Beauftragung von Abschleppmaßnahmen hinzu gerufene Amtsperson in vielen Fällen eine OWi-Anzeige gegen den Aufsteller der schrottreifen Haltverbote einleiten. Angefangen mit der nicht oder nicht vollumfänglich erfüllten Anordnung, über die Verwendung von Einrichtungen die Verkehrszeichen ähneln, aber keine sind (§ 33 Abs. 2 StVO) bis zur Hindernisbereitung (§ 32 Abs. 1 StVO), sind den Behörden doch einige Mittel in die Hand gegeben, um gegen mangelhaft ausgeführte Haltverbote vorzugehen - nicht zuletzt als Lerneffekt für die ausführenden Firmen. Letztere sind nicht nur Bauunternehmen oder Umzugsfirmen, sondern auch auf die Beschilderung von Haltverboten spezialisierte Unternehmen. "Sie sehen doch, dass sie hier nicht halten dürfen!" Zeichen 283 Die StVO definiert in der Anlage 2 ganz klar das Aussehen des Zeichen 283. Ergänzend dazu ergeben sich die einzelnen Varianten mit weißen Pfeilen (Anfang, Mitte, Ende) aus dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat). Nur wenn die aufstellten Zeichen den Mustern aus StVO und VzKat entsprechen, kann das angeordnete Haltverbot rechtswirksam beschildert werden. Entsprechend ist das Anbringen von zusätzlichen Hinweisen auf der Schildfläche grundsätzlich untersagt.

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